Infos zu Förderungen, Gesetzen und Verordnungen

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die BEG fördert Einzelmaßnahmen zur Sanierung der Gebäudehülle, Anlagentechnik (Beleuchtung, Lüftung, SmartHome, etc.), Heizungsanlagen und Heizungsoptimierung.

Die Fördersätze variieren von 20% bis 35%, bei Austausch einer Ölheizung werden z.Zt. sogar bis zu 45% gefördert.
Für Fachplanung und Baubegleitungskosten sind es 50%.

Es gibt drei Teilprogramme:

Download: Übersicht der neuen Fördersätze (gültig ab 15.08.2022)

Download: KfW - Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen

Ohne Gewähr.  Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

Austauschpflicht für alte Gas- und Öl-Heizkessel

Das Gebäudeenergiegesetz von 2020 (GEG) verpflichtet Hausbesitzer zur Erneuerung sogenannter Standardkessel und Konstanttemperaturkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind.

Aber nicht in jedem Fall sind Eigentümer tatsächlich verpflichtet, denn im GEG sind auch Ausnahmen definiert:

  • Für Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad gilt die Austauschpflicht nicht.
  • Auch Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 dort eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Austauschpflicht ausgenommen. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
  • Ausnahmen gibt es zudem für Heizungen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt (kW) oder über 400 kW.

Link: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020

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Einbauverbot für Öl- und Kohleheizungen

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Ölheizungen und Kohleheizungen nur noch mit Einschränkungen eingebaut werden.
Der Einbau einer Ölheizung ist dann nur noch erlaubt, wenn

  • der Wärmebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird (eine Hybridheizung aus Ölheizung und Solarthermie oder Ölheizung und Wärmepumpe bleibt also weiter erlaubt)
  • kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder Fernwärmenetz möglich ist und eine anteilige Deckung des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt
  • die Außerbetriebnahme der Ölheizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt
  • bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung schon am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Hier greift die Regelung erst bei einem Eigentümerwechsel.

Link: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020

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